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Satzung

in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. September 2021,
eingetragen im Vereinsregister am 12.07.2022

I. A b s c h n i t t

Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

§ 1

Die "Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V." ist eine wissenschaftliche Fachgesellschaft. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, einen zweiten Sitz zu begründen.

§ 2

(1) Zwecke der Vereinigung sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Aus- und Fortbildung mit dem vornehmlichen Ziel der Pflege und Weiterentwicklung des Immaterialgüterrechts, insbesondere des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- und Lauterkeitsrechts, sowie des Kartellrechts und anderer benachbarter Rechtsgebiete auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 

(2) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

§ 3

(1) Den Zwecken der Vereinigung sollen insbesondere dienen: 

a) die Erörterung und Bearbeitung von Fragen zu den in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebieten in Ausschüssen, Versammlungen, Kongressen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen, 
b) die Herausgabe von Fachzeitschriften (Print und Online), 
c) die Aus- und Fortbildung in den in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebieten, 
d) die Zuwendung von Mitteln an in- und ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an staatliche Hochschulen und Universitäten als Träger von Lehrstühlen und Instituten bzw. sonstigen Forschungseinrichtungen, sowie an Körperschaften des privaten Rechts, die die in § 2 Abs. (1) genannten Zwecke verfolgen, wobei in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ihrerseits in Deutschland wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt sein müssen, 
e) die Unterstützung der gesetzgebenden Organe und der Behörden in Fragen der in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebiete, 
f) die Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen, 
g) die Vergabe von Stipendien sowie Druckkostenzuschüssen an besonders qualifizierte Nachwuchswissenschaftler in den in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebieten, bspw. an Promovenden und Habilitanden, 
h) die Vergabe von Preisen für wissenschaftliche Arbeiten in den in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebieten. 

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

II. A b s c h n i t t

Mitglieder 

§ 5

(1) Mitglieder der Vereinigung können werden: natürliche Personen, Unternehmen jeder Rechtsform, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine, Berufsausübungsgesellschaften und sonstige Vereinigungen.

(2) Korporative Mitglieder können sich bei der Zugehörigkeit und Mitarbeit in den Organen und Gremien der Vereinigung und der Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung durch eine natürliche Person vertreten lassen. Diese Person ist der Vereinigung mit dem Aufnahmeantrag zu benennen; ebenso ist jede Änderung des Vertreters unaufgefordert mitzuteilen. Die Mitarbeit und die Teilnahme weiterer Angehöriger eines korporativen Mitglieds setzt die Aufnahme dieser natürlichen Personen als Mitglieder voraus.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Ausschuss. Liegt der Wohnsitz oder Sitz des aufzunehmenden Mitglieds im Gebiet einer Bezirksgruppe (§ 11), so ist diese vorher zu hören.

(4) Lehnt der Geschäftsführende Ausschuss die Aufnahme ab, so teilt er das dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit. Dem Antragsteller steht binnen eines Monats, beginnend mit dem Tag der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes, die Beschwerde an den Gesamtvorstand zu. 

§ 6

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgesetzt. 

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und dem Geschäftsführenden Ausschuss spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen ist,

b) durch Ausschluss, über die der Gesamtvorstand nach Anhörung des Mitgliedes zu entscheiden hat. Ein Ausschluss findet statt, wenn ein Mitglied seine Pflichten gegenüber der Vereinigung gröblich verletzt oder der Würde der Vereinigung gröblich zuwidergehandelt hat,

c) durch Ausschluss mit dem Tage des Ablaufs des Rechnungsjahres, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Ankündigung des Ausschlusses den Beitrag nicht zahlt. 

§ 8

Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann die Hauptversammlung solchen Personen, die sich auf dem Aufgabengebiet der Vereinigung besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 

 

III. A b s c h n i t t

Aufbau und Organisation der Vereinigung  

§ 9

(1) Die Organe der Vereinigung sind:
- der Gesamtvorstand
- der Geschäftsführende Ausschuss
- die Hauptversammlung. 

(2)Die Sitzungen der Organe und Gremien der Vereinigung können wahlweise in Form einer reinen Präsenzveranstaltung, als reine Audio- oder Videokonferenz (einschließlich Online-Meeting und virtueller Gesprächskonferenz) oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Über die Form einer Sitzung entscheidet das nach der Satzung für die Einberufung jeweils zuständige Organ oder Organ- oder Gremiumsmitglied. Bei geheimen Abstimmungen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe auch auf elektronischem Weg in datenschutzrechtskonformer Weise möglich ist. 

(3) Beschlüsse der Organe und Gremien der Vereinigung können vorbehaltlich des Satzes 2 auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die für die jeweilige Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit auch mit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren für einverstanden erklärt; die Schriftform gilt durch einfache E-Mail (ohne qualifizierte Signatur) oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form, auch in den in Absatz (4) Satz 1 genannten digitalen Formaten, als gewahrt. Ein Umlaufverfahren ist nicht statthaft bei Wahlen sowie bei Beschlüssen über Änderungen des Satzungszwecks und der Art seiner Verwirklichung, über Umstrukturierungen von Vereinsvermögen sowie über die Auflösung der Vereinigung.  

§ 10 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 12, höchstens 36 von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern, aus je zwei Vertretern der Bezirksgruppen, den Vorsitzenden der zentralen Fachausschüsse und des Wissenschaftsausschusses sowie aus den Ehrenmitgliedern der Vereinigung. Bei der Besetzung des Gesamtvorstandes ist auf Vielfalt zu achten und dabei insbesondere bei der Besetzung der zu wählenden Mitglieder eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben. Dabei soll ein Frauenanteil proportional zum Anteil der weiblichen Mitglieder der Vereinigung erreicht werden. 

(2) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und ggf. einem stellvertretenden Generalsekretär, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern. 

(3) Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Generalsekretär sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.  

§ 11

(1) Die Vereinigung bildet Bezirksgruppen, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Gesamtvorstand erfolgt. Die Bezirksgruppen sind rechtlich nichtselbständige Untergliederungen der Vereinigung. 

(2) Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Bezirksgruppe richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Mitgliedes. Mitglieder, deren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der Bezirksgruppen liegt, gehören der für den Sitz der Vereinigung zuständigen Bezirksgruppe an. 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich einer anderen als der für ihn zuständigen Bezirksgruppe anzuschließen. 

(4) Jede Bezirksgruppe gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. 

(5) Die Geschäftsordnung muss die Wahl eines Vorsitzenden der Bezirksgruppe und der Bezirksgruppenvertreter für den Gesamtvorstand durch eine Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe vorsehen. 

(6) Die Bezirksgruppen verwalten die ihnen vom Geschäftsführenden Ausschuss für ihre Zwecke zur Verfügung gestellten Beträge selbständig. Sie haben darüber dem Schatzmeister Rechnung zu legen. 

(7) Die Bezirksgruppen können Fachausschüsse für die zum Arbeitsgebiet der Vereinigung gehörigen Fachgebiete einsetzen. 

§ 12

(1) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss und bestimmt die Verteilung der Ämter. 

(2) Von den durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Gesamtvorstandes scheidet jährlich ein Drittel aus, welches durch die Amtsdauer und bei gleicher Amtsdauer durch das Los bestimmt wird. Bei der Berechnung des Drittels werden Bruchteile auf 1 ergänzt. 

(3) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach Grundsätzen, die von der Hauptversammlung festgelegt werden. 

(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Er gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung in Textform (§ 126b BGB) an seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher gesendet worden ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  

§ 13

Der Geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Hauptversammlung vor und führt sie aus.  

§ 14

Der Präsident leitet die Sitzungen der Hauptversammlung, des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses. Im Verhinderungsfalle wird er durch einen der Vizepräsidenten, gegebenenfalls durch das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten.  

§ 15

Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet das Vermögen. Er legt der Hauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht sowie einen Voranschlag des Haushaltes der Vereinigung für das folgende Jahr vor. Dieser Voranschlag bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Geschäftsführenden Ausschuss.  

§ 16

(1) Der Gesamtvorstand richtet zentrale Fachausschüsse ein, welche die Stellungnahmen der Vereinigung zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen vorbereiten. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Gesamtvorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren ernannt. 

(2) Vorsitzende der Fachausschüsse und deren Stellvertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Fachausschüsse gewählt. 

(3) Die Fachausschüsse treffen die Entscheidung über die Stellungnahmen der Vereinigung zu rechtlichen und gesetzgeberischen Fragen gemeinsam mit dem Präsidenten und dem Generalsekretär. Bei divergierenden Auffassungen ist der Geschäftsführende Ausschuss in die Entscheidung einzubinden. 

(4) Der Präsident und der Generalsekretär vertreten die Stellungnahmen gemeinschaftlich nach außen.  

§ 17

(1) Der Gesamtvorstand richtet einen Wissenschaftsausschuss ein, der das vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegte Wissenschaftsbudget verwaltet. Dem Wissenschaftsausschuss gehören mindestens fünf und bis zu sieben stimmberechtigte Mitglieder an, die auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses für die Dauer von vier Jahren vom Gesamtvorstand gewählt werden. Der Schatzmeister der Vereinigung gehört dem Wissenschaftsausschuss als nicht stimmberechtigtes Mitglied an. 

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.   

§ 18

Der Gesamtvorstand kann weitere Gremien einrichten und diese mit besonderen Aufgaben betrauen.  

§ 19

(1) Die Vereinigung hält jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ab, deren Ort und Zeit vom Geschäftsführenden Ausschuss bestimmt wird. § 9 Abs. (2) und Abs. (3) bleibt unberührt. 

(2) In dringenden Fällen kann der Geschäftsführende Ausschuss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen muss eine außerordentliche Hauptversammlung binnen eines Monats einberufen werden. 

(3) Sollten dringende Ursachen die Abhaltung der Jahreshauptversammlung unmöglich machen, so ist der Gesamtvorstand ermächtigt, die Versammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Ämter dauern in diesem Falle bis zur nächsten Hauptversammlung fort.  

§ 20

In den Versammlungen der Vereinigung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme einem anderen Mitglied durch Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) übertragen. Ein Mitglied darf nicht mehr als fünf Stimmvollmachten auf sich bündeln. Jede Vollmacht ist bis zum Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter zukommen zu lassen.  

§ 21

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
b) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters auf Grund eines Berichtes der in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfer (g)
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Genehmigung des Voranschlages des Haushaltes
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Die Wahl kann auch durch Blockwahl erfolgen. Näheres regelt eine Wahlordnung
g) Wahl zweier Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Ausschusses oder der Mitglieder.  

§ 22

(1) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. 

(2) Die Einladung zur Hauptversammlung hat vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist ihre Absendung entscheidend. 

(3) Anträge von Mitgliedern sind dem Geschäftsführenden Ausschuss mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Hauptversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Hauptversammlung sie mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für dringlich erklärt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  

§ 23

Die Hauptversammlung beschließt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  

§ 24

Von der Hauptversammlung wird von dem Generalsekretär oder bei dessen Verhinderung von einem von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglied eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.

 

IV. A b s c h n i t t

Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung 

§ 25

Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Hauptversammlung beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  

§ 26

Anträge auf Auflösung der Vereinigung sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Hauptversammlung beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.  

§ 27

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., München, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, vorzugsweise in den in § 2 Abs. (1) genannten Rechtsgebieten, zu verwenden hat.  

§ 28

Nach beschlossener Auflösung der Vereinigung bleibt der Gesamtvorstand solange im Amt, bis die Vereinigung vollständig liquidiert ist.  

§ 29

Satzungsänderungen, welche die Zwecke der Vereinigung und deren Vermögensverwendung betreffen oder die Anerkennung der Vereinigung als gemeinnützige Körperschaft berühren könnten,  dürfen erst nach Zustimmung des für die Vereinigung örtlich zuständigen Finanzamts gefasst oder zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. 

 

 

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Wahlordnung

§ 1

Wahlvorschläge und Wahlleitung 

(1) Wahlvorschläge können gemacht werden

a. durch den Geschäftsführenden Ausschuss

b. durch die Mitglieder 

(2) Wahlvorschläge des Geschäftsführenden Ausschusses und etwa schon vorliegende Vorschläge von Mitgliedern werden mit der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt. Wahlvorschläge der Mitglieder müssen in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens eine Woche (§ 22 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) vor der Wahl bei der Geschäftsstelle der Vereinigung eingereicht werden. Sie müssen von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden. Jedes Mitglied darf mehrere Wahlvorschläge unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen. 

(3) Die Wahl wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung von einer der in § 14 der Satzung genannten Personen geleitet. 

(4) Spätestens zu Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die Wahlvorschläge bekannt.  

§ 2

Wahlverfahren 

(1) Gewählt wird geheim und schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln, auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. Für jeden Kandidaten kann nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Kandidaten sind gewählt, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmzettel erreicht haben, und unter diesen die mit den meisten Stimmen. 

(2) Werden nur so viele Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen, wie es die Höchstzahl zulässt, dann können die Kandidaten durch Handzeichen en bloc gewählt werden, wenn die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. 

(3) Werden auf Stimmzetteln mehr Namen angekreuzt, als Kandidaten zu wählen sind, wird für einen Kandidaten mehr als eine Stimme abgegeben oder enthält der Stimmzettel sonstige Zusätze, so ist er ungültig. 

§ 3

Annahme der Wahl 

(1) Der Wahlleiter (§ 14 der Satzung) gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Ist der Gewählte bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht anwesend, wird er vom Präsidenten von seiner Wahl in Textform (§ 126b BGB) benachrichtigt. 

(2) Die anwesenden Gewählten haben sich sofort, Abwesende unverzüglich nach Zugang der Mitteilung gemäß Abs. 1 über die Annahme zu erklären. 

§ 4

Änderungen der Wahlordnung 

§ 25 der Satzung ist entsprechend anzuwenden.